Aufbewahrungsfristen für Unternehmen: 10, 8 oder 6 Jahre? Was jetzt gilt
Unternehmen müssen Geschäftsbücher, Inventare, Bilanzen und sonstige zu führende Bücher – egal ob diese digital oder auf Papier vorliegen – zehn Jahre lang aufbewahren. Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz IV ändern sich die Aufbewahrungsfristen ab 2025 jedoch für einige Unterlagen. Buchungsbelege wie zum Beispiel Rechnungskopien, Kontoauszüge sowie Lohn- und Gehaltslisten müssen jetzt nur noch acht Jahre statt bislang zehn aufbewahrt werden. Unternehmen können diese Belege also früher als bisher entsorgen.
Empfangene oder abgesandte Handels- und Geschäftskorrespondenz muss grundsätzlich sechs Jahre lang aufbewahrt werden.
Kalender oder Arbeits- und Fahrberichte, Angebote, die nicht zu einem Auftrag geführt haben, oder Halbjahresbilanzen sind dagegen nicht aufbewahrungspflichtig.
In welcher Form müssen Unterlagen aufbewahrt werden?
Die Unterlagen müssen während der gesamten Aufbewahrungszeit lesbar bleiben. Achtung: Originalunterlagen auf Thermokopierpapier (beispielsweise Tankrechnungen, Faxe) werden mit der Zeit unlesbar. Wenn sie für steuerliche Zwecke notwendig sind, muss man die Originale kopieren und diese zusammen mit der Kopie aufbewahren.
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Welche Unterlagen können 2025 vernichtet werden?
Aufbewahrungsfrist 6 Jahre: Folgende Unterlagen, die bis zum 31. Dezember 2018 erstellt wurden, können Sie jetzt dem Reißwolf übergeben:
Schriftwechsel und Geschäftsbriefe
Versicherungspolicen (nach Ablauf)
Finanzberichte
Betriebsprüfungsberichte
Jahresabschlusserklärungen
Angebote mit Auftragsfolge
Bankbürgschaften und Darlehensunterlagen
Exportunterlagen
Mahnbescheide
Geschenknachweise
Kalkulationsunterlagen
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Aufbewahrungsfrist 8 Jahre: Folgende Unterlagen, die bis zum 31. Dezember 2016 erstellt wurden, können Sie jetzt vernichten:
Ausgangs- und Eingangsrechnungen
Kassenzettel
Lieferscheine
Effektenkassenquittungen
Bankbelege
Gehaltslisten
Aufbewahrungsfrist 10 Jahre: Folgende Unterlagen, die bis zum 31. Dezember 2014 erstellt wurden, können Sie jetzt vernichten:
Jahresabschlüsse
Jahresbilanzen
Inventare
Kassenberichte
Kredit- und Steuerunterlagen
Prozessakten
Zwei Dinge sind dabei wichtig: Für Jahresabschlüsse, Bilanzen, Lageberichte und Inventare ist auf das Kalenderjahr der Erstellung abzustellen. Beispiel: Der Jahresabschluss für 2019 wurde im Jahr 2021 erstellt. Da er ab dem Jahr, in dem er erstellt wurde, zehn Jahre aufzubewahren ist, darf er erst ab dem 1.1.2032 vernichtet werden. Die Aufbewahrungsfrist für Verträge beginnt erst nach dem Ende der Vertragsdauer zu laufen.
Und: Die zehnjährige Aufbewahrungsfrist gilt nur unter der Voraussetzung, dass alle Steuerbescheide bestandskräftig sind. Das ist der Fall, wenn Sie nicht innerhalb eines Monats nach Erhalt des Steuerbescheids Einspruch eingelegt haben, der Steuerbescheid nicht vorläufig ist und er nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht.
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Aufzeichnungspflichten im Mindestlohngesetz
Auch das Mindestlohngesetz enthält Aufbewahrungspflichten für Unternehmer: Seit dem Jahr 2015 müssen Arbeitgeber in der Regel die Arbeitszeiten von geringfügig Beschäftigten, kurzfristig Beschäftigten sowie Beschäftigten in bestimmten Branchen wie dem Bau- und Gaststättengewerbe aufzeichnen und mindestens zwei Jahre lang aufbewahren.
Was Immobilienbesitzer zu Aufbewahrungsfristen wissen sollten
Wer aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung mehr als 500.000 Euro im Jahr erzielt hat, der muss die entsprechenden Unterlagen sechs Jahre lang aufheben. Wichtig: Ab 2027 gilt eine neue Einkunftsgrenze, nämlich mehr als 750.000 Euro. Die bis 2026 bestehenden Aufbewahrungsfristen gelten aber weiterhin, auch wenn die Einkunftsgrenze 2027 nicht mehr überschritten würde. Wer also 2026 auf Einkünfte über 500.000 Euro kommt, muss die Belege sechs Jahre, also bis 2032, aufbewahren.
Bei Rechnungen über Bauleistungen gilt außerdem, unabhängig vom Einkommen des Steuerzahlers: Nach dem Umsatzsteuergesetz muss man Rechnungen, die für Arbeiten oder Dienstleistungen an einem Grundstück ausgestellt wurden, zwei Jahre lang aufbewahren. Die Baurechnungen enthalten meistens einen entsprechenden Hinweis zu dieser Aufbewahrungsfrist.
Alle Handwerksleistungen, die einer Gewährleistungspflicht unterliegen, müssen sogar fünf Jahre lang archiviert werden.
Aufbewahrungsfristen privat: Was gilt für private Rechnungen und Belege?
Private Rechnungen und Belege für die Einkommensteuererklärung muss man grundsätzlich nicht langfristig archivieren. Dennoch sollte man gewisse Regeln einhalten und Unterlagen nicht blindlings entsorgen.
Belege müssen seit 2017 dem Finanzamt zwar nicht mehr automatisch vorgelegt werden, aber mit ihrer Entsorgung sollte man warten, bis der Steuerbescheid da ist, auf seine Ordnungsmäßigkeit überprüft wurde und Bestandskraft hat.
Neben den steuerlichen Aspekten sollte man Rechnungen oder Quittungen auch aus zivilrechtlichen Gründen behalten. Mit diesen Belegen lassen sich im Streitfall Verjährungsfristen, Garantien oder Gewährleistungsrechte besser durchsetzen.
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