Allein beim Anblick kann einem der Kopf schwirren: zig Zeilen, gespickt mit zig Paragrafen, umfasst das elektronische Elster-Formular für die Umsatzsteuervoranmeldung (USt-VA). Doch als Unternehmer oder Selbstständiger muss man sich zwangsläufig damit auseinandersetzen. Diese Anleitung für Elster beantwortet die wichtigsten Fragen und führt Schritt für Schritt durchs Formular.
Wer muss eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben?
Grundsätzlich müssen alle Unternehmer und Selbstständigen eine Umsatzsteuervoranmeldung digital an das Finanzamt übermitteln. Nur unter bestimmten Voraussetzungen sind sie von einer Umsatzsteuervoranmeldung befreit. Eine Ausnahme gibt es
für Kleinunternehmer ( 19 Abs. 1 UStG): Wer im vorangegangen Kalenderjahr nicht mehr als 25.000 Euro erwirtschaftet hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht mehr als 100.000 Euro Umsatz erwirtschaften wird, muss keine Umsatzsteuervoranmeldung machen, darf dann also auch keine Umsatzsteuer auf der Rechnung ausweisen. Doch Vorsicht: Sollten die Umsätze im laufenden Jahr deutlich steigen, solltest du unbedingt mit deinem Finanzamt sprechen.
wenn die Steuer aus dem Vorjahr unter 2000 Euro lag.
Befreit sind Freiberufler wie Ärzte, Vermieter und Versicherungsmakler, Künstler (siehe auch § 4 UStG), die ausschließlich umsatzsteuerfreie Leistungen erbringen.
„Wer eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben muss, muss zusätzlich auch eine jährliche Umsatzsteuererklärung abgeben“, sagt Thomas Kuth, Geschäftsführer der Steuerberatungsgesellschaft FRTG in Essen. „Das gilt nicht für Kleinunternehmen. Ausgenommen, das Finanzamt fordert von ihnen eine Erklärung an.“
Wann muss die Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben werden?
Grundsätzlich müssen Unternehmer und Selbstständige die Umsatzsteuervoranmeldung bis zum 10. Tag nach Ende des Voranmeldezeitraums übermitteln. Was heißt das konkret?
Bei einer vierteljährlichen Abgabe wäre dies der 10. April, 10. Juli, 10. Oktober und der 10. Januar des Folgejahres.
Bei einer monatlichen Abgabe immer der 10. des Folgemonats. Die Umsatzsteuer für März müsste beispielsweise bis zum 10. April gemeldet werden.
Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, gilt der nächste Werktag als Abgabetermin.
Wie oft muss ich die Umsatzsteuervoranmeldung abgeben?
Grundsätzlich müssen Unternehmer die Umsatzsteuervoranmeldung vierteljährlich, also pro Quartal, oder monatlich abgeben.
Wann ist eine monatliche Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung nötig?
Fielen im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 9000 Euro Umsatzsteuer an, muss die Voranmeldung jeden Monat abgeben werden.
Wann reicht eine jährliche Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung aus?
Wer unter die Kleinunternehmerregelung fällt, muss nur einmal im Jahr (bis spätestens zum 31. Mai des Folgejahres) in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung die Gesamtumsätze des Erklärungs- und des Vorjahres angeben. Als Kleinunternehmer gilt, wer im vorangegangenen Jahr nicht mehr als 25.000 Euro Gesamtumsatz erwirtschaftet hat und dessen Umsatz im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht übersteigen wird. Für Neugründungen gilt diese Regel nicht, dann muss die Umsatzsteuervoranmeldung monatlich abgegeben werden (siehe oben).
Wenn die Steuerschuld im Vorjahr unter 2000 Euro lag, kann das Finanzamt von der Verpflichtung zur vierteljährlichen Abgabe befreien.
In welche Abgabegruppe du fällst, darüber informiert dich das Finanzamt.
Wann muss ich die Umsatzsteuer vorauszahlen?
An dem Tag, an dem du die Umsatzsteuervoranmeldung abgibst, ist die Vorauszahlung fällig. Ist der Fälligkeitstag ein Samstag, Sonn- oder Feiertag fällt er auf den nächsten Werktag.
Was passiert, wenn ich die Umsatzsteuervoranmeldung zu spät abgebe?
Wird die Umsatzsteuervorauszahlung zu spät überwiesen, berechnet das Finanzamt pro angefangenen Kalendermonat einen Säumniszuschlag von 1 Prozent.
Wie richte ich eine Dauerfristverlängerung für die Voranmeldung ein?
Wer ein bisschen Zeit für die Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung und damit auch für die Fälligkeit der Vorauszahlung schinden will, kann dauerhaft eine Verlängerung von einem Monat beantragen. Der Antrag wird einmalig gestellt und gilt dann unbefristet bis zu einem Widerruf oder die Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit.
Bei monatlicher Voranmeldung
Wer die Umsatzsteuer-Vorauszahlung monatlich macht, muss jährlich eine Sondervorauszahlung zahlen, die mit der Zahlung für den jeweiligen Dezember wieder erstattet wird. Diese Sondervorauszahlung dient dazu, Zins- und Liquiditätsnachweise des Staates durch die jeweils um einen Monat spätere Zahlung auszugleichen.
Diese Sondervorauszahlung muss jedes Jahr spätestens bis zum 10. Februar beim Finanzamt über folgendes das Elster-Formular eingereicht werden. Den Betrag musst du selbst berechnen. Dieser beträgt 1/11 der gesamten Umsatzsteuer-Vorauszahlungen des Vorjahres.
Ist das Wirtschaftsjahr das Kalenderjahr, so sind dies die Vorauszahlungen Januar bis Dezember. Die Anmeldung der Sondervorauszahlung erfolgt dann zusammen mit der Umsatzsteuervoranmeldung für den Dezember des Vorjahres.
Bei vierteljährlicher Vorauszahlung
Es genügt die Dauerfristverlängerung einmal zu beantragen, sie gilt dann auch in den nachfolgenden Jahren. Bei vierteljährlicher Vorauszahlung wird keine Sondervorauszahlungen fällig.
Wie muss ich die Umsatzsteuervoranmeldung abgeben?
Die Abgabe muss grundsätzlich auf elektronischem Wege erfolgen. Die Einreichung von Voranmeldungen per Post oder persönlich ist nur noch in ganz wenigen Ausnahmefällen zulässig. Die Umsatzsteuervoranmeldung kann über ein Buchhaltungsprogramm oder direkt über Elster abgegeben werden. Viele Buchhaltungsprogramme haben eine Schnittstelle zu dem Onlineportal der Finanzverwaltung, sodass sich die Daten aus der Buchhaltung automatisch übertragen lassen.
Um die Umsatzsteuervoranmeldung übermitteln zu können, musst du dich zunächst auf dem Elster-Onlineportal registrieren. Für die erstmalige Registrierung solltest du unbedingt zwei Wochen Bearbeitungszeit einkalkulieren.
Wer bis zum Abgabezeitpunkt nicht registriert ist und deswegen die Vorausmeldung nicht rechtzeitig übermitteln kann, muss mit einem Verspätungszuschlag rechnen.
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Anleitung: Wie fülle ich das Formular für die Umsatzsteuervoranmeldung auf Elster aus?
Das Formular für die Umsatzsteuervoranmeldung findest du unter dem Reiter „Formulare & Leistungen“ bzw. „Umsatzsteuervoranmeldung“ (Formular USt 1 A). Das digitale Formular besteht aus einer Startseite plus elf Unterseiten. Du musst nur die weißen Felder ausfüllen. Felder, die du nicht benötigst, lass einfach frei.
Auf der Startseite gibst du als Erstes das Jahr und den Zeitraum ein (Monat oder Quartal) ein.
Falls du eine korrigierte Umsatzsteuervoranmeldung abgibst, mache in Zeile 10 bei „Berichtigte Anmeldung“ ein Häkchen.
Falls du Verträge und Rechnungen beilegst, mache in der Zeile 11 ein Häkchen. Du bist grundsätzlich nicht verpflichtet, Rechnungen beizulegen. Es empfiehlt sich nur bei außergewöhnlich hohen Beträgen.
Falls du nicht mehr unter die Kleinunternehmer-Regelung fällst, trage in Zeile 12 das Datum ein, ab wann das gilt.
Weiter unten wählst du das Bundesland aus und trägst deine Steuernummer (nicht die Umsatzsteuer-ID) ein.
Auf der ersten Unterseite trägst du Firmennamen, Adresse und Kontaktdaten ein. Die Seite erklärt sich fast von selbst.
Die zweite Unterseite musst du nur ausfüllen, wenn dir bei der Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung zum Beispiel eine Steuerberatungskanzlei geholfen hat.
Die wichtigsten Zeilen der Umsatzsteuervoranmeldung
Für die meisten Unternehmer sind nur wenige Felder der Umsatzsteuervoranmeldung von Bedeutung: die Zeilen 13 bis 16, in denen es um steuerpflichtige Umsätze geht, und die Zeilen 38 und 39, in denen man abziehbare Vorsteuerbeträge einträgt.
Wichtig: Trag bei den Umsätzen grundsätzlich nur die Nettobeträge, also die Entgelte ohne Umsatzsteuer ein. Das Programm errechnet automatisch die Steuer. Bei den Vorsteuerbeträgen gib nur den Steuerbetrag an.
Zeile 13-16: steuerpflichtige Umsätze
Hier trägst du deine Umsätze aus Lieferungen, sonstigen Leistungen und unentgeltlichen Wertabgaben abhängig vom jeweiligen Steuersatz ein. In der Regel beträgt der Steuersatz 19 Prozent, bei kreativen Leistungen, Lebensmitteln und Büchern meist 7 Prozent.
Auf kleine Solarmodule und Photovoltaikanlagen wird seit dem 1. Januar 2023 keine Umsatzsteuer erhoben, dieser liegt also bei 0 Prozent (Zeile 15). Dann kann es auch Umsätze geben, die andere als die oben genannten Steuersätze aufweisen (Zeile 16). Näheres dazu im Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom Bundesfinanzministerium.
Was ist der Unterschied zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen?
Bei einer Lieferung muss ein Gegenstand im Spiel sein, mit dem Unternehmen A Umsatz macht, weil er ihn an Unternehmen B oder Kunden C überträgt. Werden Umsätze nicht mit einem Gegenstand gemacht, dann liegt eine sonstige Leistung vor. Als sonstige Leistungen gelten beispielsweise Dienst-, Vermittlungs- und Beförderungsleistungen oder die Vermietung und Verpachtungen.
Was sind unentgeltliche Wertabgaben?
Grob formuliert, sind das Gegenstände aus dem Unternehmen, die der Unternehmer oder seine Mitarbeiter für private Zwecke nutzen, ohne dafür zu bezahlen. Früher hieß das kurz Eigenverbrauch. Zum Beispiel: Eine Gartenbaufirma leiht übers Wochenende einem Mitarbeiter kostenlos einen Rasenmäher. Oder: Eine Bäckerei überlässt ihren Mitarbeitern Brötchen für die Mittagspause.
Das Problem: Welches Entgelt soll dafür angegeben werden? Das kommt darauf an, ob es sich um eine Lieferung oder eine sonstige Leistung handelt. Im Falle der Bäckerei handelt es sich um eine Lieferung. Es wird der Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten oder der Selbstkostenpreis zugrunde gelegt. Bei der Gartenbaufirma handelt es sich um eine sonstige Leistung. Dann müssen sämtliche entstandenen Ausgaben für den Rasenmäher berücksichtigt werden. Wer sich mit der Berechnung überfordert fühlt, wendet sich an einen Steuerberater.
Wichtig: In die Zeilen 13-16 der Umsatzsteuervoranmeldung trägst du nur Lieferungen, Leistungen und Wertabgaben ein, die du im Voranmeldungszeitraum erbracht hast. Läuft ein Auftrag über mehrere Monate, trägst du die jeweilige Teilleistung ein. Es kommt nicht darauf an, wann du die Rechnung gestellt hast!
Zeile 38: abziehbare Vorsteuerbeträge
Unternehmer haben natürlich auch Ausgaben, auf die sie wiederum Umsatzsteuer zahlen. Diese nennt man dann Vorsteuer, sie wird vom Finanzamt erstattet. Für alle, die für ihr Unternehmen nichts im Ausland und keine Fahrzeuge gekauft haben, ist in den meisten Fällen nur die Zeile 38 wichtig: Hier trägst du die Vorsteuer ein, die du auf alle umsatzsteuerpflichtigen Lieferungen und Leistungen zahlen musstest, die du innerhalb Deutschlands erworben hast (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1).
Dieser Betrag wird von der Umsatzsteuer abgezogen, die du selbst bei anderen in Rechnung gestellt hast. Die Differenz nennt sich dann Umsatzsteuerzahllast oder auch nur Zahllast. Das ist die Summe, die du ans Finanzamt überweisen musst.
Allerdings kannst du nur die Vorsteuern abziehen, die nach dem deutschen UStG anfallen. (Achtung: Zur Vergütung von ausländischen Vorsteuerbeträgen musst du dich an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) wenden.)
Wichtig: Um gezahlte Umsatzsteuer geltend zu machen, brauchst du auf jeden Fall eine Rechnung. Achte unbedingt darauf, dass die Anschrift und die Umsatzsteuer-ID auf der Rechnung vollständig und richtig sind.
Besonderheit bei Fahrkarten
Bei Fahrkarten, auf denen die Umsatzsteuer nicht aufgeführt ist, musst du den Rechnungsbetrag in Entgelt und Steuerbetrag aufteilen. Du musst die Umsatzsteuer also selbst ausrechnen und eintragen. Bei Bus- und Zugtickets gelten umsatzsteuerlich je nach der Fahrtstrecke folgende Besonderheiten: Bei Strecken bis 50 Kilometer ist der Steuersatz 7 Prozent, bei Strecken ab 51 Kilometer 19 Prozent.
Wer alle Daten und Umsätze eingetragen hat, klickt oben in der Leiste auf „Prüfen der Eingaben“ und dann auf „Versenden des Formulars“.
In den restlichen Feldern der Umsatzsteuervoranmeldung geht es um viele Sonderfälle. Diese sind nur dann interessant, wenn du zum Beispiel Geschäfte mit ausländischen Kunden machst. Oder wenn du beispielsweise Fahrzeuge, landwirtschaftliche Produkte, Tabletcomputer und Spielkonsolen lieferst oder kaufst.
Im Folgenden erklären wir dir, was du in den anderen Zeilen ausfüllen musst. Es handelt sich häufig um Sonderfälle, zum Beispiel um Handel mit dem Ausland:
Lieferungen und sonstige Leistungen
Zeile 17-18: Lieferungen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe
Für Lieferungen aus dem land- oder forstwirtschaftlichen Bereich und von alkoholischen Flüssigkeiten gelten besondere Steuersätze, die du im Einzelnen in § 24 UStG nachlesen kannst. Die Steuer für die Lieferungen von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen beträgt beispielsweise 5,5 Prozent (Zeile 17), für Sägewerkserzeugnisse und alkoholische Flüssigkeiten wie etwa Wein 19 Prozent (Zeile 18).
Zeile 19-23: steuerfreie Lieferungen, sonstige Leistungen und unentgeltliche Wertabgaben
Hier geht es um Lieferungen innerhalb der EU. Belieferst du als Unternehmer andere Unternehmer innerhalb der EU, musst du dafür in der Regel keine Umsatzsteuer zahlen. Unter folgenden Voraussetzungen muss sie von deinem Kunden im EU-Ausland gezahlt werden:
Wenn der Kunde ein Unternehmer mit einer gültigen ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) ist. Ob die Nummer gültig ist und Name und Adresse stimmen, kannst du dir vom Bundeszentralamt für Steuern bestätigen lassen. Das geht auch online beim Bundeszentralamt für Steuern.
Wenn der Kunde im EU-Ausland die Waren für sein Unternehmen erwirbt. Das ist der Fall, wenn er bei der Lieferung mit seiner USt-IdNr. auftritt und sich aus der Art und Menge der Lieferung kein Zweifel an der Verwendung für sein Unternehmen ergibt.
Als Lieferant musst du belegen können, dass die gelieferte Ware tatsächlich in einen anderen EU-Mitgliedstaat gelangt ist, zum Beispiel durch eine Empfangsbestätigung oder Spediteursbescheinigung.
Wichtig: Du musst in deiner Rechnung auf die Steuerfreiheit hinweisen, deine USt-IdNr. und die deines Kunden angeben.
Sollten diese Voraussetzungen zutreffen, trage den Umsatz deiner innergemeinschaftlichen Lieferung in die Zeile 19 (Abnehmer mit USt-IdNr.) des Elster-Formulars ein. Diesen musst du übrigens auch in einer sogenannte Zusammenfassende Meldung (ZM) auf elektronischem Weg an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und monatlich an das Statistische Bundesamt übermitteln. Mehr dazu findest du auf der Seite des BZST. Ein entsprechendes Formular zur ZM ist im ELSTER-Programm enthalten.
Innergemeinschaftliche Lieferungen musst du in dem Voranmeldungszeitraum angeben, indem du die Rechnung dafür gestellt hast.
Zeile 20-21: innergemeinschaftliche Lieferung von Fahrzeugen
Hier geht es ausschließlich um die Lieferung neuer Fahrzeuge in ein EU-Mitgliedsland. Hast du als Unternehmer einer Privatperson im EU-Ausland, also jemandem ohne USt-IdNr., ein Fahrzeug geliefert, fülle die Zeile 20 aus. Hast du es nicht als Unternehmer, sondern privat geliefert, fülle Zeile 21 aus (§2a UStG).
Zeile 22: weitere steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzug
Hier geht es zum Beispiel um Ausfuhrlieferungen. Immer wenn Gegenstände ins nicht europäische Ausland geliefert werden, spricht man von Ausfuhrlieferungen. Und die sind von der Umsatzsteuer befreit. Trotzdem musst du deine Umsätze durch Ausfuhrlieferungen bei der Umsatzsteuervoranmeldung angeben und in diese Zeile eintragen.
Außerdem musst du hier Umsätze, die nach § 4 Nr. 2 bis 7 steuerfrei sind, angeben. Dazu gehören auch die aus der Seeschifffahrt und der Luftfahrt, grenzüberschreitenden Güterbeförderung und Vermittlungsleistungen. Näheres dazu findest du in den einzelnen Paragrafen.
Zeile 23: steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug
Hier trägst du alle Umsätze ein, die du nach § 4 Nr. 8 bis 28 machst. Dazu zählen zum Beispiel der Verkauf, die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken, Umsätze als Arzt, von Krankenhäusern, Altenheimen und Theatern.
Innergemeinschaftlicher Erwerb
In den Zeilen 24 bis 29 des Elster-Formulars dreht sich alles um grenzüberschreitende Geschäfte innerhalb der EU. Solltest du also nichts im EU-Ausland erworben haben, könntest du die Zeilen bei der Umsatzsteuervoranmeldung überspringen.
Zeile 24: steuerfreie innergemeinschaftliche Erwerbe
Bei den steuerfreien innergemeinschaftlichen Erwerben in Zeile 32 geht es vor allem um Anlagegold (§§ 4b und 25c UStG).
Zeile 25-28: steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe
Wenn du etwas in einem EU-Land für dein Unternehmen kaufst, musst du dafür Umsatzsteuern zahlen. Hier trägst du den Nettobetrag, also den Betrag ohne Umsatzsteuer ein. Du musst den Steuersatz der erworbenen Ware berücksichtigen: 19 Prozent (Zeile 25), 7 Prozent (Zeile 26), 0 Prozent (Zeile 27) oder zu anderen Steuersätzen (Zeile 28).
Für den Zeitpunkt der Voranmeldung ist das Rechnungsdatum entscheidend.
Zeile 29: innergemeinschaftlicher Erwerb von Fahrzeugen
Kaufst du in einem EU-Land von einem Lieferer ohne USt-ID ein neues Fahrzeug für dein Unternehmen in Deutschland, musst du den Nettobetrag dafür hier eintragen. Kaufst du es nicht für dein Unternehmen, sondern willst es privat nutzen, musst du dafür das Formular USt 1 B ausfüllen.
Leistungsempfänger als Steuerschuldner
Auch in den Zeilen 30 bis 32 geht es um die Fälle, in denen der Empfänger einer Leistung oder Lieferung die Umsatzsteuer zahlen muss.
Zeile 30: sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers
Werden Umsätze nicht mit einem Gegenstand gemacht, dann liegt eine sonstige Leistung vor (§ 3a Abs. 2 UStG). Wenn du eine solche sonstige Leistung von einem Unternehmen aus einem anderen EU-Land empfangen und diese Leistung in Deutschland umsatzsteuerpflichtig ist, dann trage den Umsatz und die Steuer in Zeile 30 ein. Zu den sonstigen Leistungen zählen zum Beispiel Konstruktionszeichnungen und Pläne oder Spezialsoftware, die nach den Wünschen des Kunden programmiert wurde.
Zeile 31: Umsätze, die unter GrEStG fallen
GrEStG ist das Grunderwerbsteuergesetz. Es geht also um die Lieferung von Grundstücken. Bei Grundstückslieferungen gilt eine Besonderheit: Sie sind grundsätzlich steuerfrei. Allerdings kann derjenige, der es verkauft, auf diese Steuerbefreiung verzichten (§ 9 Abs. 3 UStG). Laut Finanzministerium dient die Zeile 31 insbesondere für solche Lieferungen von
Grundstücken, bei denen sich der Verkäufer gegen die Steuerbefreiung entscheidet.
Zeile 32: Andere Leistungen
Hier geht es speziell um Werklieferungen eines ausländischen Unternehmers (§ 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG). Bei Werklieferungen handelt es sich um eine Mischung aus einer Lieferung und einer sonstigen Leistung. Immer dann, wenn ein Unternehmer einen Gegenstand be- oder verarbeitet und dabei Stoffe verwendet, die er selbst beschafft hat, ist das eine Werklieferung. Wenn du zum Beispiel eine niederländische Firma beauftragst, einen Teppich in deinem Büro zu verlegen, dann ist das eine Werklieferung. In diesem Fall musst du und nicht die niederländische Firma die Umsatzsteuer zahlen.
Außerdem müssen in Zeile 32 Umsätze aus folgenden Lieferungen (§ 13b Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 bis 12 UStG) eingetragen werden:
sicherungsübereignete Gegenstände (§ 13b Abs. 2 Nr. 2 UStG): Dabei handelt es sich im Grunde um ein Pfand. Ein Beispiel: Das Unternehmen Schmidt finanziert einen Firmenwagen über eine Bank. Schmidt ist dann der Sicherungsgeber und die Bank der -nehmer. Damit die Bank sichergehen kann, dass sie dabei nicht auf den Kosten sitzen bleibt, überträgt die Firma Schmidt das Eigentum an dem Wagen auf die Bank. Der Wagen ist dann der sicherungsübereignete Gegenstand.
Bauleistungen, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer
ist, der selbst solche Bauleistungen erbringt (§ 13 Abs. 2 Nr. 4 UStG).
Gas und Elektrizität (§ 13b Abs. 2 Nr. 5 UStG)
Übertragung von CO2-Emissionszertifikate (§13b Abs. 2 Nr. 6 UStG)
Reinigung von Gebäuden (§ 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG)
Gold (§ 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG)
Mobilfunkgeräte, Tablet-Computer, Spielekonsolen und integrierte Schaltkreisen, wenn die Summe mindestens 5000 Euro beträgt (§13b Abs. 2 Nr. 10 UStG).
Ergänzende Angaben zu Umsätzen
Zeile 33: Lieferung des ersten Abnehmers bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften
Grundsätzlich geht es hier um Geschäfte, bei denen Liefergegenstände von einem EU-Land in ein anderes befördert oder versendet werden und daran drei Unternehmer beteiligt sind. Näheres findest du in § 25b Abs. 2. Ein Beispiel:
Die Brüsseler Firma Dupont bestellt bei Firma Meyer aus Hannover ein Messgerät. Die Firma Meyer ordert es bei ihrem Vorlieferanten in Den Haag. Die Firma Meyer gilt hier als erster Abnehmer und muss die Zeile 33 ausfüllen, wenn für diese Lieferungen der letzte Abnehmer, im Beispiel Dupont in Brüssel, die Steuer schuldet. Eintragen muss die Firma Meyer das Entgelt für ihre Lieferung an den letzten Abnehmer, also Dupont. Wäre die Firma Meyer der letzte Abnehmer, müsstest sie Zeile 38 ausfüllen.
Zeile 34: steuerpflichtige Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet
Normalerweise schuldet der Unternehmer, der eine Leistung erbringt, die Umsatzsteuer. In manchen Fällen ist es umgedreht, dann schuldet sie der Leistungsempfänger. Dies gilt etwa immer in der EU bei grenzüberschreitenden Geschäften (§ 13b Abs. 5 Satz UStG). Wenn du also Umsätze in EU-Ländern machst, trage diese in Zeile 34 ein.
Zeile 35: nicht steuerbare sonstige Leistungen
Wenn du mit sonstigen Leistungen (zum Beispiel Dienst-, Vermittlungs- und Beförderungsleistungen oder Vermietung) in einem anderen EU-Land Umsätze machst, muss zwar der Empfänger die Umsatzsteuer zahlen, dennoch musst du die Entgelte dafür in Zeile 35 angeben (§ 18b Satz 1 Nr. 2 UStG).
Zeile 36: übrige nicht steuerbare Umsätze
Hier geht es um Sonderfälle. Immer dann, wenn du Umsätze im Ausland machst, die in Deutschland der Umsatzsteuer unterlägen, müssest du diese hier eintragen. Hier sind ausdrücklich nicht die Art von Umsätze gemeint, die du in den Zeile 33 bis 35 angeben musst.
Abziehbare Vorsteuerbeträge
Immer dann, wenn du als Unternehmer eine Lieferung oder Leistung erwirbst, wird dir die Umsatzsteuer dafür in Rechnung gestellt. Diese wird auch als Vorsteuer bezeichnet. Diese Vorsteuer kannst du als Unternehmer in die Zeilen 38 bis 41 eintragen. Dann wird sie von der Umsatzsteuer abgezogen, die du selbst bei anderen in Rechnung gestellt hast. Allerdings kannst du nur die Vorsteuern abziehen, die nach dem deutschen UStG anfallen.
Wenn du nur Lieferungen und Leistungen in Deutschland erworben hast, brauchst du meist nur die Zeile 38 ausfüllen (siehe oben). Auf dem Umsatzsteuervoranmeldungs-Formular werden die Vorsteuern wie folgt unterschieden:
Zeile 38: Vorsteuer aus innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften
Hier geht es um Geschäfte, bei denen Liefergegenstände von einem EU-Land in ein anderes befördert oder versendet werden und daran drei Unternehmer beteiligt sind. Wenn du der letzte Abnehmer bist, kannst du die Vorsteuer dafür in diesem Feld angeben und abziehen lassen.
Zeile 39: Vorsteuerbeträge aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen
Wenn du als deutscher Unternehmer etwas im EU-Ausland kaufst, kannst du die dafür gezahlte Vorsteuer hier eintragen.
Zeile 40: entstandene Einfuhrumsatzsteuer (15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG)
Wenn du für dein Unternehmen Gegenstände aus einem Drittland, also aus einem Land außerhalb der EU, beziehst, musst du darauf eine Einfuhrumsatzsteuer zahlen. Diese kannst du hier eintragen.
Zeile 41: Vorsteuerbeträge aus Leistungen im Sinne des § 13b UStG
Normalerweise schuldet der Unternehmer, der eine Leistung erbringt, die Umsatzsteuer. In manchen Fällen ist es umgekehrt. Das ist etwa der Fall, wenn ein freiberuflicher Webdesigner aus dem EU-Ausland für dich arbeitet. Dieser muss dann auf seiner Rechnung darauf hinweisen, dass die Steuer vom Leistungsempfänger, also von dir, geleistet wird. Man spricht hier auch von „Reverse Charge“. Diese Art der Steuer kannst du hier angeben.
Zeile 42: Vorsteuerbeträge, die nach allgemeinen Durchschnittssätzen berechnet sind
Um das Steuerverfahren zu vereinfachen, gibt es für bestimmte Unternehmergruppen Durchschnittssteuersätze. Das gilt für alle, die nicht verpflichtet sind, Buch zu führen, und deren Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr unter 45.000 Euro lag (§ 23a UStG). Der Durchschnittssatz liegt bei 7 Prozent des steuerpflichtigen Umsatzes.
Zeile 43: Vorsteuerabzug für innergemeinschaftliche Lieferungen neuer Fahrzeuge außerhalb eines Unternehmens …
Die Umsatzsteuer für neue Fahrzeuge soll grundsätzlich im Bestimmungsland anfallen. Deswegen ist die Lieferung von Fahrzeugen immer von der Umsatzsteuer befreit, der Erwerb hingegen immer steuerpflichtig. Ob du dabei als Privatperson oder Unternehmer auftrittst, spielt keine Rolle. Welcher Vorsteuerbetrag muss dann hier eingetragen werden, wenn die Lieferung steuerfrei ist? Die Industrie- und Handelskammer Nürnberg hat dazu ein Infoblatt zur Umsatzsteuer zusammengestellt.
Zeile 44: Berichtigung des Vorsteuerabzugs (§ 15a UStG)
Immer dann, wenn sich die tatsächliche Verwendung eines Wirtschaftsgutes ändert, das du bezogen hast und auf das Vorsteuern entfielen, musst du dies hier angeben. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn du Räume an einen Arzt vermietest, der nicht umsatzsteuerpflichtig ist. Kündigt der Arzt und es zieht ein anderes, umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen ein, hat sich die Verwendung des Wirtschaftsgutes geändert.
Andere Steuerbeträge
Zeile 46: Steuern infolge des Wechsels der Besteuerungsform sowie Nachsteuer auf versteuerte Anzahlungen
Immer wenn du die Besteuerungsform wechselst, musst du die dann anfallenden Steuer hier eintragen. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn du von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerbesteuerung (oder umgekehrt) wechselst. Eventuell musst du dann Steuern nachzahlen oder es werden dir schon gezahlte angerechnet.
Zeile 47: unrichtig oder unberechtigt ausgewiesene Steuerbeträge
Hier geht es um besondere Tatbestände bei der Umsatzsteuer:
Wenn du etwa in einer Rechnung fälschlich einen höheren Steuerbetrag angegeben hast als gesetzlich vorgesehen, musst du den Mehrbetrag hier eintragen. (§ 14c UStG)
Auch wenn du unberechtigterweise die Umsatzsteuer auf deiner Rechnung angegeben hast, musst du diesen Betrag hier eintragen. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn das Finanzamt dich als Kleinunternehmer eingeordnet hat. Als solcher darfst du auf deinen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen. (§ 14c UStG)
Bestimmte Waren (zum Beispiel Kartoffeln, Oliven, Kakao, Mineralöle, Nickel, Blei und Zink) kannst du so einlagern, dass keine Umsatzsteuer abgerechnet werden muss. Das sind dann sogenannte Umsatzsteuerlager. Solltest du mit Umsatzsteuerlagern zu tun haben, ist es sinnvoll, sich an einen Steuerberater zu wenden.
Zeile 47, 49 und 50: Vorauszahlung/Überschuss
Hier wird die Differenz an erhaltener und gezahlter Umsatzsteuer ausgewiesen. Das ist der Betrag, den du an das Finanzamt überweisen musst bzw. erstattet bekommst. Falls du eine Sondervorauszahlung für die Dauerfristverlängerung geleistet hast, wird dieser in Zeile 49 eingetragen. Dies ist in der Regel in der letzten Umsatzsteuervoranmeldung des Besteuerungszeitraums der Fall.
Zeile 51 und 52: Ergänzende Angaben zu Minderungen nach § 17 Abs. 1
Es kann vorkommen, dass sich die Bemessungsgrundlage und damit auch die Höhe der Umsatzsteuer ändert, nachdem eine Rechnung ausgestellt wurde, zum Beispiel bei Skontoabzügen oder wenn der Kaufpreis wegen Mängeln reduziert wird. Auch wenn der Käufer wegen Insolvenz die Rechnung nicht bezahlt, ändert sich quasi die Bemessungsgrundlage. Dies muss (in der Regel in der nächsten USt-VA) korrigiert werden, indem die Differenz des neuen Nettorechnungsbetrags zum ursprünglichen (Zeile 51) bzw. die Differenz bei der Vorsteuer (Zeile 52) eingetragen wird.
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