Grundpreise vergleichen: So schützen Sie sich vor Mogelpackungen

Große Packung, wenig Inhalt: Beim Öffnen eines Produkts trifft Verbraucherinnen und Verbraucher manchmal die Ernüchterung. Besser dran ist, wer die Mogelpackung rechtzeitig erkennt. Dieser Trick kann helfen.Ob Saft, Chips oder Duschgel: Einige Hersteller verpacken ihre Produkte bewusst üppig. Das soll den Eindruck erwecken, besonders viel fürs Geld zu bekommen. Zwar gibt es dafür Grenzen, Verbraucherinnen und Verbraucher tun aber trotzdem gut daran, nicht allein nach der Packungsgröße auszuwählen. Wie groß dürfen Verpackungen sein? Laut Verbraucherzentrale NRW gibt es keine eindeutigen Regelungen, was Verpackung darf und was nicht. Aber es gibt zumindest einen Anhaltswert: Mehr als 30 Prozent Luft sollten nicht in der Packung sein. Für Pralinenschachteln gilt: Das Volumen der Verpackung darf nicht größer als das sechsfache Gewicht der Pralinen sein. Und trotzdem ist nicht jede Verpackung verboten, die diese Kriterien nicht einhält. Denn eine Täuschung liegt der Verbraucherzentrale zufolge auch dann nicht vor, wenn Kundinnen und Kunden das Missverhältnis zwischen Inhalt und Umfang der Verpackung ahnen können – etwa weil der Inhalt gut tastbar, die Verpackung durchsichtig oder mit einem Sichtfenster versehen ist. Wer sich getäuscht fühlt, kann sich etwa an das zuständige Eichamt oder die Beratungsstellen der Verbraucherzentralen wenden.Weniger Inhalt, höhere Kosten: Die Verbraucherzentrale hat die dreisteste Mogelpackung des vergangenen Jahres gesucht. Verbraucherinnen und Verbraucher haben abgestimmt und entschieden: Granini Trinkgenuss Orange ist die "Mogelpackung des Jahres 2024".Nicht auf Mogelpackungen hereinfallen: Grundpreise vergleichen Um im Handel gar nicht erst auf vermeintliche Mogelpackungen hereinzufallen, lohnt es sich, Grundpreise von Waren miteinander zu vergleichen. Das sind die Preise pro Liter oder Kilogramm gleichartiger Produkte. Zu dieser Preisauszeichnung sind Händler in den meisten Fällen verpflichtet. Oft findet sich die Angabe direkt neben oder unter dem ausgewiesenen Kaufpreis eines Produkts. Sieht man, wie viel ein Produkt pro Kilogramm kostet, kann man besser nachvollziehen, ob eine bestimmte Produktgröße vergleichsweise günstig oder teuer ist. Händler sind grundsätzlich verpflichtet, neben dem Gesamtpreis auch den Grundpreis von Produkten anzugeben. Das trifft laut Verbraucherzentrale auf Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen (z.B. Früchte im Körbchen) oder in Verkaufseinheiten ohne Umhüllung. Wann kein Grundpreis angegeben sein muss Von dieser Regel ausgenommen sind der Verbraucherzentrale zufolge nur wenige Waren. Zum Beispiel jene,  die weniger als zehn Gramm oder Milliliter Nenngewicht beziehungsweise -volumen haben (bei Kau- oder Schnupftabak liegt die Grenze bis 25 Gramm höher). bei denen verschiedenartige Produkte miteinander vermischt sind (zum Beispiel Geschenkpackungen). die von kleinen Einzelhandelsgeschäften oder Direktvermarktern überwiegend von der Bedienung ausgegeben werden. die in Kantinen, Restaurants oder Getränke- und Verpflegungsautomaten angeboten werden. Wenn der Grundpreis mit dem Gesamtpreis identisch ist, dürfen Händler ebenfalls darauf verzichten, ihn anzugeben.Supermärkte verstehen es meisterhaft, ihre Kundinnen und Kunden zu beeinflussen und zum Kaufen zu verführen – ohne dass wir etwas davon merken. Da Kaufentscheidungen meist nicht rational, sondern emotional und in Sekundenschnelle getroffen werden, ist es praktisch, die Tricks der Supermärkte zu kennen.Weiterlesen auf oekotest.de: Food Waste: Tipps gegen Lebensmittelverschwendung Verpackungsmüll vermeiden: Tipps, um umweltfreundlicher einzukaufen Konsumverzicht: Warum es gut tut, weniger zu kaufen

Jan 24, 2025 - 13:51
 0
Grundpreise vergleichen: So schützen Sie sich vor Mogelpackungen

Große Packung, wenig Inhalt: Beim Öffnen eines Produkts trifft Verbraucherinnen und Verbraucher manchmal die Ernüchterung. Besser dran ist, wer die Mogelpackung rechtzeitig erkennt. Dieser Trick kann helfen.

Ob Saft, Chips oder Duschgel: Einige Hersteller verpacken ihre Produkte bewusst üppig. Das soll den Eindruck erwecken, besonders viel fürs Geld zu bekommen. Zwar gibt es dafür Grenzen, Verbraucherinnen und Verbraucher tun aber trotzdem gut daran, nicht allein nach der Packungsgröße auszuwählen.

Wie groß dürfen Verpackungen sein?

Laut Verbraucherzentrale NRW gibt es keine eindeutigen Regelungen, was Verpackung darf und was nicht. Aber es gibt zumindest einen Anhaltswert: Mehr als 30 Prozent Luft sollten nicht in der Packung sein. Für Pralinenschachteln gilt: Das Volumen der Verpackung darf nicht größer als das sechsfache Gewicht der Pralinen sein. Und trotzdem ist nicht jede Verpackung verboten, die diese Kriterien nicht einhält.

Denn eine Täuschung liegt der Verbraucherzentrale zufolge auch dann nicht vor, wenn Kundinnen und Kunden das Missverhältnis zwischen Inhalt und Umfang der Verpackung ahnen können – etwa weil der Inhalt gut tastbar, die Verpackung durchsichtig oder mit einem Sichtfenster versehen ist. Wer sich getäuscht fühlt, kann sich etwa an das zuständige Eichamt oder die Beratungsstellen der Verbraucherzentralen wenden.

Weniger Inhalt, höhere Kosten: Die Verbraucherzentrale hat die dreisteste Mogelpackung des vergangenen Jahres gesucht. Verbraucherinnen und Verbraucher haben abgestimmt und entschieden: Granini Trinkgenuss Orange ist die "Mogelpackung des Jahres 2024".

Nicht auf Mogelpackungen hereinfallen: Grundpreise vergleichen

Um im Handel gar nicht erst auf vermeintliche Mogelpackungen hereinzufallen, lohnt es sich, Grundpreise von Waren miteinander zu vergleichen. Das sind die Preise pro Liter oder Kilogramm gleichartiger Produkte. Zu dieser Preisauszeichnung sind Händler in den meisten Fällen verpflichtet.

Oft findet sich die Angabe direkt neben oder unter dem ausgewiesenen Kaufpreis eines Produkts. Sieht man, wie viel ein Produkt pro Kilogramm kostet, kann man besser nachvollziehen, ob eine bestimmte Produktgröße vergleichsweise günstig oder teuer ist.

Händler sind grundsätzlich verpflichtet, neben dem Gesamtpreis auch den Grundpreis von Produkten anzugeben. Das trifft laut Verbraucherzentrale auf Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen (z.B. Früchte im Körbchen) oder in Verkaufseinheiten ohne Umhüllung.

Wann kein Grundpreis angegeben sein muss

Von dieser Regel ausgenommen sind der Verbraucherzentrale zufolge nur wenige Waren. Zum Beispiel jene, 

  • die weniger als zehn Gramm oder Milliliter Nenngewicht beziehungsweise -volumen haben (bei Kau- oder Schnupftabak liegt die Grenze bis 25 Gramm höher).
  • bei denen verschiedenartige Produkte miteinander vermischt sind (zum Beispiel Geschenkpackungen).
  • die von kleinen Einzelhandelsgeschäften oder Direktvermarktern überwiegend von der Bedienung ausgegeben werden.
  • die in Kantinen, Restaurants oder Getränke- und Verpflegungsautomaten angeboten werden.

Wenn der Grundpreis mit dem Gesamtpreis identisch ist, dürfen Händler ebenfalls darauf verzichten, ihn anzugeben.

Supermärkte verstehen es meisterhaft, ihre Kundinnen und Kunden zu beeinflussen und zum Kaufen zu verführen – ohne dass wir etwas davon merken. Da Kaufentscheidungen meist nicht rational, sondern emotional und in Sekundenschnelle getroffen werden, ist es praktisch, die Tricks der Supermärkte zu kennen.

Weiterlesen auf oekotest.de:

What's Your Reaction?

like

dislike

love

funny

angry

sad

wow