Auslegungssache 126: Gute Auskunft, schlechte Auskunft
Art. 15 der DSGVO gewährt Betroffenen umfassende Auskunftsrechte gegenüber Unternehmen und Behörden. In der Praxis lauern einige Hürden.
Art. 15 der DSGVO gewährt Betroffenen umfassende Auskunftsrechte gegenüber Unternehmen und Behörden. In der Praxis lauern einige Hürden.
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