Was sich im Januar geändert hat

Die Regierung ist zerbrochen? Neue Gesetze und Gesetzesänderungen gibt es 2025 trotzdem. Worauf sich Unternehmer, Arbeitnehmer, Familien und Eigentümer einzustellen haben. The post Was sich im Januar geändert hat appeared first on impulse.

Jan 14, 2025 - 13:41
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Was sich im Januar geändert hat
Neue Gesetze für Unternehmen Die E-Rechnung ist verpflichtend Seit dem 1. Januar 2025 ist zwischen Unternehmen die elektronische Rechnung Pflicht – zumindest teilweise. Betriebe müssen mit dem neuen Jahr in der Lage sein, die E-Rechnung einer anderen Firma zu empfangen. Die Pflicht, E-Rechnungen auch versenden zu können, folgt dann ab 2027 für Unternehmen, die im Vorjahr mehr als 800.000 Euro Umsatz gemacht haben. Mehr zum Thema Software für die E-Rechnung 8 passende Tools für die E-Rechnung – und was Sie beachten müssen Eine PDF-Rechnung genügt diesen Anforderungen dann nicht mehr. Rechnungen zwischen Firmen müssen in einem strukturierten elektronischen Daten-Format vorliegen, das der EU-Norm EN 16931 entspricht. Das soll es ermöglichen, die Rechnung automatisiert weiterzuarbeiten. In Deutschland kommen dafür die Dateiformate „ZUGFeRD“ oder „X-Rechnung“ in Frage, in Frankreich „Factur-X“, das auf „ZUGFeRD“ basiert. Größere Umsätze für Kleinunternehmer Kleinstbetriebe und Selbstständige können 2025 mehr Umsatz machen, ohne ihren Status als Kleinunternehmer zu verlieren. Das steht im Jahressteuergesetz, das es als eines der wenigen Vorhaben noch ins Gesetzesblatt geschafft hat, obwohl die Bundesregierung zwischenzeitlich auseinanderflog. Das liegt daran, dass der Bundestag das Gesetz bereits vor dem Aus der Ampel-Koalition beschlossen hatte. Im Bundesrat fand sich dann eine Mehrheit unter den Ländern. Von der neuen Kleinunternehmerregelung kann profitieren, wer im Vorjahr bis zu 25.000 Euro Umsatz erzielt hat und im laufenden Kalenderjahr maximal 100.000 Euro erreicht. Bisher liegen die Grenzen bei 22.000 Euro Vorjahresumsatz und bei nur 50.000 Umsatz fürs laufende Jahr. Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer ausweisen und haben dadurch weniger Bürokratie. Arbeitsverträge dürfen digitaler werden Als das Nachweisgesetz 2022 reformiert wurde, war der Spott groß: Der deutsche Gesetzgeber schoss über die Vorgaben der EU hinaus und verlangte, dass Unternehmen ihren Beschäftigten die wesentlichen Arbeitsbedingungen in einem unterzeichneten Schriftstück bescheinigen müssen. Auf Papier. Zwei Jahre später hat sich der Gesetzgeber im Bürokratientlastungsgesetz IV besonnen: Seit Januar 2025 ist der Nachweis auch digital möglich. Künftig dürfen die Angaben etwa zu Pausen, Arbeitszeiten, Urlaub oder Gehalt auch in „Textform“, also in einer E-Mail, geschickt werden. Voraussetzung ist, dass das Dokument für den Arbeitnehmer zugänglich ist (was bei einer Mail an seine Adresse der Fall ist), der Arbeitnehmer das Dokument speichern und ausdrucken kann (diese Funktionen sollten im übersandten Dokument freigeschaltet sein) und die Arbeitgeberin den Mitarbeiter zu einem Empfangsnachweis auffordert (ebenfalls per Mail oder Lesebestätigung). Theoretisch können Unternehmen ab 2025 auf diese Weise ganze Arbeitsverträge abschließen: indem sie das Dokument ausdrucken, unterschreiben und eingescannt per Mail versenden. Auch eine Unterschrift per DocuSign oder auf dem Handy genügt. Wer weiterhin unterschriebene Schriftstücke versenden will, darf das gern tun – die Form bleibt auch damit gewahrt. Ausnahmen gelten für schwarzarbeitgeneigte Branchen wie dem Bau- und Gaststättengewerbe oder der Fleischwirtschaft. Hier bleibt es bei der Schriftlichkeit. Auch befristete Arbeitsverträge müssen nach wie vor – quer über alle Branchen – in Schriftform vorliegen. Meldepflicht für Kassensysteme Ursprünglich war die Meldepflicht für elektronische Kassen schon für 2020 geplant. Doch bei Digitalisierungsprojekten der öffentlichen Hand empfiehlt es sich mittlerweile, Verspätungen großzügig einzukalkulieren – in diesem Fall schlanke 5 Jahre. Nun gilt es aber, und das bedeutet für Händler und alle, die elektronische Registrierkassen betreiben: Zwischen dem 1. Januar und dem 31. Juli 2025 müssen bestehende Kassen beim Finanzamt angemeldet werden. Das geht entweder über „Mein Elster“ oder die ERiC-Schnittstelle in der Steuersoftware. Wer eine elektronische Kasse nach dem 31. Juli 2025 anschafft, muss diese dem Fiskus innerhalb eines Monats notifizieren. Ob die Kasse gekauft, gemietet oder geleast wurde, ist egal. Name und Steuernummer des oder der Steuerpflichtigen die Art der zertifizierten Sicherheitseinrichtung die Art und die Anzahl des Aufzeichnungssystems sowie die Seriennummer. Außerdem will das Finanzamt wissen, seit wann die Kasse in Betrieb ist und wenn sie außer Betrieb genommen wird. Das Bundesfinanzministerium hat ein FAQ zur Meldepflicht veröffentlicht. Künstlersozialabgabe stabil Die Abgabe an die Künstlersozialkasse liegt wie schon im Vorjahr bei 5,0 Prozent der an Kreative gezahlten Honorare. Abgabepflichtig sind Unternehmen, die Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilt haben und mit der Honorarsumme im Kalenderjahr über 450 Euro kommen. Neue Gesetze für alle Steuerzahler Steuerbescheid bald digital Auch die Finanzämter werden jetzt von der Digitalisierung heimgesucht: Bald soll es zur Regel werden, dass Steuerbescheide digital bekanntgegeben werden, etwa durch Download. Der Postversand soll dagegen nur noch eine Ausnahme sein – zum Beispiel dann, wenn die Steuerpflichtigen der digitalen Bekanntgabe widersprechen. Das soll erstmals für Bescheide gelten, die nach dem 31. Dezember 2025 erlassen werden. Ein Hintertürchen lässt sich die Finanzverwaltung aber offen: Sollte es mit der Digitalisierung im Laufe des Jahres nicht hinhauen, kann die Einführungsfrist per Verordnung verlängert werden. Neue Gesetze für Arbeitnehmer Azubis bekommen mehr Geld Die Mindestauszubildendenvergütung, also der Mindestlohn für Azubis, ist zum Jahresbeginn gestiegen. Für Lehrlinge, die zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2025 ihre Ausbildung beginnen, liegt die Mindestvergütung bei 682 Euro im 1. Lehrjahr (zuvor: 649 Euro), bei 805 Euro im 2. Lehrjahr (zuvor: 766 Euro), bei 921 Euro im 3. Lehrjahr (zuvor: 876 Euro), bei 955 Euro im 4. Lehrjahr (zuvor: 909 Euro). Höherer Mindestlohn Auch für alle anderen Arbeitnehmer gibt es 2025 höhere Mindestsätze: Der allgemeine Mindestlohn ist von 12,41 Euro auf 12,82 Euro gestiegen. Damit wird automatisch auch die monatliche Verdienstgrenze für Minijobs auf 556 Euro angehoben (2024: 538 Euro monatlich). Der Übergangsbereich (für die sogenannten Midijobs) liegt 2025 in der Zone zwischen 556,01 Euro bis 2.000 Euro monatlich. 2024 begann sie noch bei 538,01 Euro. Noch höhere Branchenmindestlöhne Über noch höhere Mindestvergütungen dürfen sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in bestimmten Branchen freuen. Deren Mindestlöhne werden von Gewerkschaften und Arbeitgebern ausgehandelt und innerhalb dieses Gewerks für allgemeinverbindlich erklärt. Das heißt, sie gelten auch für Angestellte nicht tarifgebundener Betriebe. Gestiegen ist der Branchenmindestlohn zum 1. Januar 2025 im Elektrohandwerk auf 14,41 Euro pro Stunde, in der Dachdeckerbranche für ungelernte Helfer auf 14,35 Euro pro Stunde, für Gesellen auf 16 Euro, in der Gebäudereinigung für die Innen- und Unterhaltsreinigung auf 14,25 Euro, für die Glas- und Fassadenreinigung auf 17,65 Euro, in der Aus- und Weiterbildung für pädagogische Mitarbeiter auf 19,37 Euro, für solche mit Bachelorabschluss auf 19,96 Euro in der Stunde. Im März 2025 erhöht sich der Mindestlohn für Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter von 14 Euro auf 14,53 Euro pro Stunde. Im Juli dürfen sich dann die Beschäftigten in der Pflegebranche über höhere Mindestgehälter freuen: Es steigt für (ungelernte) Pflegehilfen auf 16,10 Euro brutto in der Stunde, für Pflegehilfskräfte mit einer mindestens einjährigen Ausbildung auf 17,35 Euro, für vollausgebildete Pflegefachkräfte auf 20,50 Euro. Neue Rechengrößen in der Sozialversicherung Die Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenzen haben sich – wie zu jedem Jahreswechsel – nach oben verschoben, und das noch deutlicher als zu Beginn des vergangenen Jahres. Das liegt vor allem an den kräftig gestiegenen Bruttolöhnen. Diese ziehen die Rechengrößen um 6,4 Prozent nach oben. Für gesetzlich Krankenversicherte bedeutet das: Ihr Schutz wird teurer. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung ist monatlich um 337,50 Euro auf 5512,50 Euro brutto (66.150 Euro im Jahr) gestiegen. Die Krankenkassenbeiträge berechnen sich bis zu diesem Betrag; wer mehr verdient, muss davon nichts mehr an die Krankenkasse abgeben. Die Versicherungspflichtgrenze, ab der Angestellte in die private Krankenkasse wechseln können, hat sich von 69.300 Euro auf 73.800 Euro brutto jährlich verschoben. Bei der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung gibt es eine Premiere: Sie wird erstmals einheitlich für ganz Deutschland festgelegt, die Unterteilung in Ost und West fällt weg. Sie liegt 2025 bei 8050 Euro monatlich (bislang 7.450 Euro in den neuen, 7.550 Euro in den alten Bundesländern). Neue Gesetze und Gesetzesänderungen für Familien Mehr Kindergeld, mehr vom Lohn Fast sah es so aus, als müssten wir 2025 auf eine Erhöhung des Kindergelds und die Abmilderung der kalten Progression verzichten. Beide Anliegen standen im Entwurf eines „Steuerfortentwicklungsgesetzes“, bei dem sich nach dem Bruch der Ampelkoalition gar nichts mehr entwickelte – die Mehrheit im Bundestag war weg, das Gesetz drohte unfertig liegenzubleiben. In der letzten Sitzung vor der Weihnachtspause hat sich nun eine ganz große Koalition aus SPD, Grünen, FDP, Union und AfD zusammengefunden und eine Schmalversion des Steuerfortentwicklungsgesetzes verabschiedet. Das wurde beschlossen: Das Kindergeld ist pünktlich zum 1. Januar um 5 Euro auf 255 Euro pro Kind im Monat gestiegen. Ab 2026 erhöht es sich auf 259 € pro Kind und Monat. Der steuerliche Kinderfreibetrag liegt nun bei 6672 Euro (2024: 6612 Euro) und ab dem kommenden Jahr bei 6828 Euro. Auch die kalte Progression, also die schleichende Steuererhöhung infolge von Lohnsteigerungen und Inflation, wird mit einer Erhöhung des Grundfreibetrags ausgeglichen. Dieser liegt nun bei 12.096 Euro (2024: 11.784 Euro) und soll 2026 um weitere 252 Euro auf 12.348 Euro steigen. Kinderbetreuung besser absetzbar Eltern können 2025 mehr Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend ma­chen, so steht es im Jahressteuergesetz. Für jedes im Haushalt lebende Kind unter 14 Jahren lassen sich bislang zwei Drittel der Kosten, bis zu 4000 Euro maximal, absetzen. Jetzt können bis zu 4800 Euro bzw. 80 Prozent der Kosten als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Pflegekosten lieber überweisen Steuerermäßigungen für Pflege- und Betreuungsleistungen gibt es nach dem Jahressteuergesetz nur noch dann, wenn der Pflegeanbieter eine Rechnung gestellt hat und der Betrag auf dessen Konto überwiesen wurde. Barzahlung ist also tabu, anderenfalls gibt es nichts vom Finanzamt zurück. Für haushaltsnahe Dienstleistungen gilt das schon länger, nun ist es ausdrücklich auch für Pflege- und Betreuungsleistungen so geregelt.  Neue Gesetze für Rentner Die Rentenerhöhung ist fast sicher Ob sich die Ampelkoalition zerlegt hat oder nicht – die Renten werden auch 2025 mit großer Wahrscheinlichkeit wieder steigen. Das ist gesetzlich so festgelegt und von aktuellen politischen Entwicklungen unabhängig. Derzeit prognostiziert die Bundesregierung für Juli 2025 einen Anstieg von 3,5 Prozent. Es könnten aber auch mehr werden: Schon 2024 waren 3,5 Prozent in Aussicht gestellt, es wurde dann aber eine Rentenerhöhung um 4,57 Prozent – auch hier verantwortlich: die gestiegenen Löhne. Neue Gesetze für Verbraucher Die Beiträge steigen Für Versicherte und Arbeitgeber wird es 2025 teurer: Das Bundesgesundheitsministerium hat den durchschnittlichen Zusatzbeitrag für die Krankenversicherung bei 2,5 Prozent fixiert. 2024 waren es noch 1,7 Prozent. Allerdings bildet dieser Wert nicht den tatsächlichen durchschnittlichen Zusatzbeitrag ab, sondern ist nur eine statistische Größe. Die Krankenkassen legen ihre Zusatzbeiträge individuell fest – und viele sind sogar noch teurer geworden als erwartet. Spitzenreiter ist die Knappschaft Bahn-See mit 4,4 Prozent Zusatzbeitrag im Monat. Auch in der Pflegeversicherung ist der Beitragssatz zum Jahresbeginn um 0,2 Prozent auf 3,6 Prozent gestiegen. Die Erhöhung basiert auf einer Verordnung des Bundesgesundheitsministeriums, die der Bundesrat in der allerletzten Sitzung des Jahres 2024 gebilligt hat. Pflegeexperten mahnen seit längerem eine große Pflegereform an, die sich mit der Erhöhung nur verschiebt, aber nicht erübrigt. Kein Quecksilber mehr in den Zähnen Nur noch 3,5 Prozent aller verbauten Zahnfüllungen bestanden 2023 aus Amalgam. Auffällig sind laut Barmer-Zahnreport die regionalen Unterschiede: Während Zahnärzte in Baden-Württemberg 2023 in 1,2 Prozent aller Fälle Löcher mit Amalgam verfüllten, waren es in Mecklenburg-Vorpommern noch 11,2 Prozent. Seit 2025 müssen die Löcher anderweitig geschlossen werden: Die umstrittene Quecksilberlegierung ist jetzt EU-weit verboten. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Zahnärztin den Einsatz von Amalgam für unbedingt erforderlich hält. Freie Fahrt für Fahrradfahrer Normalerweise stellen wir an dieser Stelle Gesetze vor, die in Kraft treten – und keine Gesetze, die gar nicht kommen werden. Da sich die Gerüchte auf Tiktok und Instagram aber hartnäckig hielten, und sich sogar das Bundesverkehrsministerium zu einer Klarstellung veranlasst sah: Nein, es ist kein Führerschein für Fahrradfahrer und -fahrerinnen geplant. Es wird 2025 auch keine Fahrradsteuer geben. Ein Fahrrad-TÜV ist ebenfalls nicht vorgesehen. Punkt. Was aber in Planung ist: Die neue Batterieverordnung der EU sieht vor, dass die Wertschöpfungskette bei E-Bike-Batterien nachhaltiger werden soll. E-Bike-Besitzer sollen ihre Altbatterien deshalb auf Wertstoffhöfen abgeben können, plant die Bundesregierung. Bislang müssen diese zurück zum Händler gebracht werden. Die Regelung soll zu Sommer 2025 kommen, muss aber noch durch den Bundestag – und da hat die rot-grüne Bundesregierung keine Mehrheit. Das Deutschland-Ticket bleibt – vorerst Bus- und Bahnfahren sind teurer geworden, das Deutschland-Ticket kostet jetzt 58 Euro statt zuvor 49 Euro. Immerhin: Das Ticket bleibt vorerst, nachdem wegen einer Finanzierungslücke auch seine Abschaffung im Raum stand. Kleidung in die richtige Tonne Die Vorgaben zur Mülltrennung sind eine Wissenschaft, die in Deutschland mit besonderer Hingabe gepflegt wird. Seit Neujahr 2025 ist sie um eine Facette reicher: Alte Kleidung und Textilien gelten nicht mehr als Restmüll, sie dürfen also nur noch in die Altkleidersammlung geworfen werden. Es gilt nun auch für sie die „Getrenntsammlungspflicht“, so der entsorgungsbürokratische Fachbegriff. Viel ändern wird sich aber nicht, stellte der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) klar. Die Deutschen entsorgten ihre Kleidung schon vor der Trennungspflicht dermaßen gewissenhaft, dass hierzulande bereits 64 Prozent der Textilabfälle in den richtigen Containern landeten. Auf keinen Fall, so der VKU, sollte jetzt zerschlissene oder stark verdreckte Kleidung in die Altkleidersammlung gegeben werden. Sie gehört weiterhin in die Restmülltonne. Die Post wird langsamer und teurer Gewöhnliche Briefe müssen seit 2025 nicht mehr am nächsten Werktag zugestellt sein, sondern dürfen in der Regel drei Tage unterwegs sein. So erlaubt es das neue Postgesetz. Spätestens am vierten Werktag sollen 99 Prozent der Briefe angekommen sein. Konsequenzen hat das auch für Steuerbescheide: Sie gelten jetzt vier Tage nach Versand als bekanntgegeben, zuvor waren es drei Tage. Doch Briefe werden nicht nur langsamer, sondern auch teurer: Seit Jahresbeginn kostet der Standardbrief nicht mehr 85 Cent, sondern 95 Cent. Wer eine Zustellung am nächsten Werktag will, muss nun ein Einschreiben beauftragen. Es kostet in der günstigsten Variante 2,35 Euro Aufpreis zum Normalbrief. Neue Gesetze für Mieter und Eigentümer Kamin- und Kachelöfen müssen sauberer werden Besitzer von Kachel- und Kaminöfen sollten sich das Typenschild an ihrem Modell genau anschauen: Wurde der Ofen zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 21. März 2010 in Betrieb genommen, müssen Hauseigentümer ab 2025 nachweisen, dass er sauber genug arbeitet. Kachel- und Kaminöfen dürfen pro Kubikmeter Abgasluft nämlich nur noch 0,15 Gramm Staub und 4 Gramm Kohlenstoffmonoxid ausstoßen – so will es die 2. Stufe der Bundesimmissionsschutzverordnung. In deutschen Stuben knistern über 4 Millionen Öfen aus dieser Zeit winters vor sich hin, so der Schornsteinfegerverband. Betroffen sind auch die allseits beliebten Schwedenöfen. Wessen Anlage diese Werte überschreitet, darf den Ofen ab 2025 nicht mehr betreiben und muss ihn nachrüsten lassen. Wenn sich das noch lohnt – wird der Filtereinbau zu teuer, empfiehlt es sich eher, einen neuen effizienten Ofen anzuschaffen. Hauseigentümer mit einem historischen Ofen von vor 1950 oder einem offenen Kamin dürfen sich zurücklehnen: Für sie gilt keine Austauschpflicht. Steuerbefreiung für kleine PV-Anlagen Hauseigentümer müssen die Erträge aus kleinen Photovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien nicht versteuern. Voraussetzung: Die Anlage leistet weniger als 30 kWPeak. Bei Zwei- und Mehrfamilienhäusern sowie Mischgebäuden mit überwiegender Wohnnutzung durften es hingegen nicht mehr als 15 kWPeak sein. Mit dem Jahressteuergesetz gilt ab 2025 eine einheitliche Grenze von 30 kWPeak für alle Gebäudearten. Wichtig: Der einheitliche Grenzwert gilt nur für PV-Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2024 in Betrieb genommen oder erweitert werden. Wer mehrere Anlagen betreibt, darf die Steuerbefreiung nur nutzen, wenn deren addierte Gesamtleistung 100 kWPeak nicht überschreitet. Mehr zum Thema Solarpaket 1 So fördert der Staat selbst produzierten Solarstrom Für Arbeitslose Bürgergeld bleibt gleich Für Bürgergeld-Empfänger gibt es zum Jahresanfang eine Nullrunde; die Sätze werden nicht erhöht. Somit bleibt es bei 563 Euro, die Alleinstehende monatlich erhalten (Paare je Partner: 506 Euro). Kinder werden für ihren persönlichen Schulbedarf im ersten Halbjahr weiterhin mit 130 Euro, im zweiten mit 65 Euro unterstützt. Eigentlich hätten die Sätze sogar sinken müssen, schreibt die Bundesregierung, da die Bürgergeldhöhe an die Inflation gekoppelt ist – und die ist bis Juni 2024 niedriger ausgefallen. Doch die Besitzschutzregelung im Sozialgesetzbuch XII sorgt dafür, dass die Bürgergeld-Sätze stabil bleiben.

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